Landesregierung bringt Neufassung des Rettungsdienstgesetzes auf den Weg

 |  von Thomsen / Foerde.news

Nicht jedes Anliegen nach Wahl der 112 erfordert eine rettungsdienstliche Versorgung oder eine Notaufnahme - Archivfoto: Thomsen

Schleswig-Holstein – Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 13. Januar in erster Befassung den Entwurf einer umfassenden Neufassung des Rettungsdienstgesetzes beschlossen. Ziel ist es, die Notfallversorgung im Land durch einheitlichere Vorgaben, eine stärkere Vernetzung der Akteure und eine präzisere Patientensteuerung langfristig zu sichern und zu verbessern.

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Der von Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken (CDU) vorgelegte Entwurf geht nun in die Verbändeanhörung. Auf dieser Grundlage soll anschließend ein gegebenenfalls überarbeiteter Gesetzentwurf erneut im Kabinett beraten und danach dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt werden.

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Antwort auf demografischen Wandel und Fachkräftemangel

Hintergrund der Reform sind erhebliche Belastungen im Rettungsdienst: eine älter werdende Bevölkerung, Fachkräftemangel und eine stetig steigende Zahl von Einsätzen – häufig auch in Fällen, in denen andere Versorgungswege angemessener wären.

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„Der Rettungsdienst kommt immer stärker an seine Belastungsgrenzen und kann seinem eigentlichen Auftrag – der Versorgung akuter Notfälle – schwerer nachkommen“, erläuterte von der Decken. Mit der Neufassung des Gesetzes solle der Rettungsdienst „bedarfsgerechter, zukunftssicherer und moderner“ aufgestellt werden. Schleswig-Holstein nehme dabei bundesweit eine Vorreiterrolle ein, so die Ministerin.

Besonders mit Blick auf die geplante Krankenhausreform des Bundes, die eine stärkere Zentralisierung der stationären Versorgung und längere Transportwege mit sich bringen könnte, misst die Landesregierung einem leistungsfähigen Rettungsdienst besondere Bedeutung bei. Zugleich will sie das Land frühzeitig auf die angekündigte Bundes-Notfallreform vorbereiten.

Einheitliche Einsatzkategorien und sektorenübergreifende Steuerung

Die Neufassung des Rettungsdienstgesetzes basiert nach Angaben des Ministeriums auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und einem kontinuierlichen Austausch mit Kommunen, Rettungsdiensten, Kliniken und dem niedergelassenen Bereich. Kernelemente sind eine landeseinheitliche medizinische Einsatzkategorisierung und eine stärkere sektorenübergreifende Zusammenarbeit.

1. Landeseinheitliche Einsatzkategorien
Künftig sollen die sechs Integrierten Leitstellen im Land Hilfeersuchen nach medizinischer Dringlichkeit einheitlich kategorisieren. Für akut lebensbedrohliche Notfälle – die höchste Einsatzkategorie – bleibt der bisherige Planungsmaßstab bestehen: Ein geeignetes Rettungsmittel soll in der Regel innerhalb von zwölf Minuten ab Rettungswache am Einsatzort eintreffen (ausgenommen geographisch schwer zugängliche Orte).
Weniger dringliche Fälle, etwa Bagatellverletzungen wie ein verstauchter Fuß, können hingegen mit längeren Eintreffzeiten eines Rettungsmittels eingeplant werden. Die Leitstellen sollen so flexibler priorisieren und die vorhandenen Kapazitäten gezielter zugunsten der schwersten Notfälle steuern. Schleswig-Holstein wäre nach Baden-Württemberg das zweite Bundesland mit einem solchen Modell.

2. Bessere Verzahnung mit dem ambulanten Bereich
Nicht jedes Anliegen nach Wahl der 112 erfordert eine rettungsdienstliche Versorgung oder eine Notaufnahme. Künftig sollen die Leitstellen Hilfeersuchen, die nicht in den Rettungsdienst gehören, rechtssicher und digital an andere Versorgungsangebote weiterleiten können – etwa an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 oder an die Akutpflege. Dies soll zu einer passgenaueren Versorgung beitragen und die Notaufnahmen der Kliniken entlasten.

Weitere zentrale Änderungen im Überblick

Neben diesen strukturellen Weichenstellungen sieht der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Anpassungen vor:

3. Rettungsstandorte im ländlichen Raum
Gerade in ländlichen Regionen sollen sogenannte Rettungsstandorte eingerichtet werden können – Standorte, von denen aus ein Rettungswagen einsatzbereit ist, ohne dass dort eine voll ausgebaute Rettungswache besteht. Damit soll eine flexible, wirtschaftliche Ergänzung zur Sicherstellung der Notfallversorgung geschaffen werden, etwa in touristischen Regionen während der Hauptsaison.

4. Mehr Raum für Innovationen
Kreise und kreisfreie Städte als Rettungsdienstträger sollen über eine Experimentierklausel im Gesetz mehr Möglichkeiten erhalten, innovative Versorgungsmodelle rechtssicher zu erproben. Dies soll die Modernisierung des Rettungsdienstes vorantreiben.

5. Systematische Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthelfern
Leitstellen sollen künftig noch konsequenter Ersthelferinnen und Ersthelfer alarmieren können, wenn diese sich in der Nähe eines Notfalls befinden und noch kein Rettungsmittel vor Ort ist. Bereits heute kann dies über Ersthelfer-Apps erfolgen; diese Praxis soll ausgebaut werden, um versorgungsfreie Intervalle so kurz wie möglich zu halten.

6. Rechtsrahmen für Telemedizin
Die personellen, technischen und infrastrukturellen Anforderungen für die telemedizinische Einsatzunterstützung werden erstmals gesetzlich definiert. Damit soll ein landesweit möglichst gleichwertiger Standard bei telemedizinischen Anwendungen geschaffen werden – ein Bereich, dem das Ministerium künftig wachsende Bedeutung beimisst.

7. Klarere Regeln für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Neue Berufsausübungsregelungen sollen das Zusammenspiel von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern mit Notärztinnen und Notärzten präzisieren. Die Kompetenzen der Notfallsanitäter – als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst – sollen besser genutzt werden, um die Versorgungsqualität zu erhöhen und Ressourcen im Rettungsdienst wie in den Kliniken zu entlasten.

8. Stärkere Qualifikation der Notärztinnen und Notärzte
Gemeinsam mit den Beteiligten will das Land die Qualifikation und Fortbildung für Notärztinnen und Notärzte weiterentwickeln. Sie sollen insbesondere bei schwersten Krankheitsbildern und bei deutlich vom Standard abweichenden Notmaßnahmen zum Einsatz kommen und sich dafür kontinuierlich auf hohem Niveau fortbilden.

9. Zwei neue Fahrzeugtypen
Der Gesetzentwurf führt zwei zusätzliche Fahrzeugkategorien ein:

  • ein „Rettungseinsatzfahrzeug“ (REF), mit dem insbesondere im ländlichen Raum ein Notfallsanitäter sehr schnell die Erstversorgung einleiten kann, bis weitere Kräfte – etwa ein Notarzt – eintreffen,

  • ein „Notfall-Krankentransportwagen“ (N-KTW) für weniger dringliche, aber medizinisch betreuungsbedürftige Transporte.
    Diese Fahrzeuge sollen das bestehende Rettungsmittelangebot ergänzen.

10. Vorbeugender Rettungsdienst
Der Rettungsdienst soll künftig auch präventiv tätig werden können. Angesprochen sind vor allem Patientinnen und Patienten in schwierigen Lebenslagen – etwa alleinstehende, demente, alte oder pflegebedürftige Menschen –, die häufig die 112 wählen, obwohl keine akute rettungsdienstliche Versorgung erforderlich ist. In solchen wiederkehrenden Konstellationen soll der Rettungsdienst z.B. durch Aufklärung oder Einbindung des Sozialdienstes geeignete Hilfen vermitteln und die Betroffenen in passgenauere Versorgungsformen steuern.

11. Luftrettung im Gesetz verankert
Schließlich wird die Luftrettung, einschließlich der bereits bestehenden zentralen Disponierung der Rettungshubschrauber, ausdrücklich im Rettungsdienstgesetz verankert. Schleswig-Holstein hat in dieser Legislaturperiode einen zusätzlichen Luftrettungsstandort aufgebaut und nach eigenen Angaben eine der fortschrittlichsten Regelungen zur Luftrettung in Deutschland geschaffen.

Kritik aus der Opposition

Die Pläne der Landesregierung stoßen jedoch nicht nur auf Zustimmung. Der Vorsitzende und gesundheitspolitische Sprecher der SSW-Landtagsfraktion, Christian Dirschauer, warnt vor den möglichen Folgen der vorgesehenen Priorisierung im Einsatzgeschehen.

„Niemand bestreitet, dass der Rettungsdienst entlastet werden muss. Aber, was die Landesregierung als Modernisierung ankündigt, ist eine Priorisierung unter Knappheitsbedingungen – und darüber wird nicht ehrlich gesprochen“, kritisiert Dirschauer. Nach seiner Auffassung läuft die frühere Entscheidung, wer als Notfall gilt und wer warten muss, „faktisch auf eine Form von Triage hinaus“.

Medizinisch könne eine solche Priorisierung sinnvoll sein, politisch werde sie dort problematisch, „wo diese Priorisierung zur neuen Normalität wird, weil strukturelle Defizite im Gesundheitssystem bestehen bleiben“, so der SSW-Politiker weiter. Besonders im ländlichen Raum befürchtet er längere Wartezeiten, im Zweifel keinen Rettungswagen und eine Verlagerung hin zu Alternativen, „die vielerorts nicht verlässlich erreichbar sind“.

Der Rettungsdienst habe seit Jahren Lücken in der Regelversorgung aufgefangen. „Dass das nicht mehr funktioniert, ist das eigentliche Eingeständnis hinter diesem Gesetzentwurf“, so Dirschauer. Wer die Hilfe neu sortiere, müsse klar benennen, was sich für die Menschen konkret ändere – „und wer übernimmt, wenn der Rettungswagen nicht kommt.“

Mit der nun anstehenden Verbändeanhörung und der späteren Beratung im Landtag dürfte die Diskussion um Entlastung, Priorisierung und Versorgungssicherheit im Rettungsdienst weiter an Schärfe gewinnen.